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Die ersten 50 Jahre (1839 - 1889)

Zu den Anfängen

Aufgrund der Akten des Kreisarchivs Warendorf und des Staatsarchivs Münster lassen sich über die ersten fünfzig Jahre des Vereins einige neue Erkenntnisse gewinnen und falsche Auffassungen berichtigen. Der Art der Quellen entsprechend, beschränken sie sich auf Bereiche des Vereinslebens, die behördlicher Kontrolle unterstanden und aktenkundig wurden, d.h. auf Rechtsfragen: personale Zusammensetzung des Vorstands und Statuten. Über Könige, Throngesellschaften, Offizierskorps und Festereignisse sind wir weiterhin auf die Quellen angewiesen, die August Fennenkötter vor fünfzig Jahren restlos ausgeschöpft hat.

Wie bereits in den vorigen Abschnitten gezeigt wurde, muß der Verein sich von der Vorstellung trennen, der Amtmann und Bürgermeister Wessel sei der erste Vorsitzende des Schützenvereins gewesen. Bernhard Wessel war nicht, wie behauptet, gebürtiger Sassenberger, sondern stammte aus Münster (get. 4.7.1796) und kam erst Ende 1840 als Nachfolger Schückings nach Sassenberg, als der Schützenverein längst bestand. Er hatte Privatwohnung und Diensträume im Haus Nr. 5 auf der Schloßstraße (spätere Kaplanei), das dem Kaufmann und Schenkwirt Christian Heyne gehörte. Nach dem Tod seiner ersten Frau (15.1.1841) heiratete er am 2.10.1847 in Sassenberg die 27-jährige Tochter seines Amtsvorgängers, Adolphine von Schükking.

 

gesang

Auf dem Foto dieser Sassenberger Männergesellschaft (Gesangverein?) sind auch viele prominente Schützenbrüder abgebildet.

Vordere Reihe v.1.: 1. unbekannt, 2. Caspar zum Egen, 3.Alexander Theben, 4. Franz Deno, 5. Hubert Theben.

Mittlere Reihe: 1. Gastwirt Niemann-Heyne, 2. Förster Hölker, 3. Heinrich Breuer, 4. Heinrich Haack, 5. unbekannt. Zwischen Breuer und Haack in der letzten Reihe Wilhelm Vennemeyer.

 

Amtmann Wessel zeichnete sich nicht gerade durch besonderen Diensteifer aus. In Sassenberg erzählte man sich, daß eines Morgens um sieben Uhr der Oberpräsident von Vincke ihn unangemeldet besucht und dienstlich zu sprechen gewünscht habe. Das Dienstmädchen hielt den Mann im grünen Lodenmantel für einen Bauern und beschied ihn, der Amtmann pflege erst um neun oder halb zehn Uhr aufzustehen, er müsse solange warten.

Am 27.7.1858 reichte Wessel ein Gesuch um vorzeitige Entlassung und Pensionierung ein, um einer drohenden Amtsenthebung wegen seit Jahren mangelhafter Geschäftsführung zu entgehen. Er hatte zum Beispiel von 1851 - 57 wegen Nichterledigung von Verfügungen, persönlicher Abwesenheit ohne Vertretung und Absperren des Amtshauses während der Dienstzeit 35 Ordnungsstrafen erhalten. Auch das außeramtliche Verhalten ließ angeblich zu wünschen übrig. Dem Gesuch wurde stattgegeben, und Wessel verzog.

Auch sein Nachfolger, Amtmann Heinrich Möllers, ist nie Vorsitzender des Sassenberger Schützenvereins gewesen. Es bleibt unerfindlich, wie die beiden Beamten zu dieser unverdienten Ehre gekommen sind. Möglicherweise ist es mißverstanden worden, daß sie als Bürgermeister die Anträge des Schützenvorstands zur Abhaltung der Schützenfeste an den Landrat weiterleiteten und mit ihrem Namen unterzeichneten. Bei Amtmann Möllers könnte auch eine Verwechslung die Ursache sein, da er lange Jahre Vorsitzender des Kriegervereins war.

Als erste Vorstandsmitglieder des Schützenvereins sind die eingesessenen Sassenberger Mersmann, Sondermann, Wallmeyer und zum Egen anzusehen. Ob es eine Rangfolge unter ihnen gab, oder ob sie ein Kollegium gleichberechtigter Vorsitzender bildeten, ist nicht mehr festzustellen. Auch das Ende ihrer Amtszeit ist nicht bekannt. Da der Verein kein Eigenleben führte, sondern nur die Schützenfeste organisierte und während der übrigen Zeit des Jahres praktisch nicht in Erscheinung trat, ist nicht einmal zu sagen, ob man in den Zeiträumen, in denen kein Fest nachzuweisen ist, von einer Weiterexistenz des Vereins sprechen kann. Die erste Satzung, die dem Bürgermeister von Schücking im Mai 1840 eingereicht und die 1842 zuletzt erwähnt wurde, ist nicht erhalten. Aus beiläufigen Bemerkungen geht hervor, daß sie weniger dazu diente, das Vereinsleben zu regulieren, als den polizeilichen Vorschriften Genüge zu tun. Die Schützenfeste durften keine öffentlichen Veranstaltungen sein, Personen von "tadelhaftem Charakter" durften nicht aufgenommen werden, der Vorstand mußte jederzeit Störenfriede vom Festort entfernen können.

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